Gewerbeanmeldungen und Wanderdarbietungen
Wer der beabsichtigt, mit Gewinnabsicht, die Tätigkeit der Herstellung, Duplikation, Vervielfältigung, Handel, Verleih oder jedweden gewerblichen Betrieb von Ton- und Bildträgern, zu betreiben, muss eine vorhergehende Meldung beim Aufsichtsamt der Autonomen Provinz Bozen abgeben, welches den Empfang der durchgeführten Eintragung im eigens dafür vorgesehenen Register bestätigt.
Die Wanderdarbietungen sind mobile Unterhaltungseinrichtungen, die an einem öffentlichen oder privaten Grund, auf nationalem Gebiet, aufgestellt werden können.
Die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen überprüft aufgrund des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1848 vom 22.11.2010 die technische Eignung der Anlage und weist dieser einen Registrierungskodex zu.
Für das Betreiben der Wanderdarbietung bedarf es zusätzlich einer Bewilligung seitens der Landesverwaltung.
Mit Landesgetz vom 16.11.2017, Nr. 18 wurden die polizeilichen Befugnisse für die Geschäftsagenturen und der Verkauf von Schmuckwaren (Art. 115 und Art. 127 des königlichen Dekretes vom 18 Juni 1931; Nr. 773 = Einheitstext der Gesetzte über die öffentliche Sicherheit) an die Gemeinden übertragen.
Agenturen: Der Artikel 115 des königlichen Dekrets Nr. 773/1931 und der Artikel 205 der Durchführungsverordnung (königliches Dekret Nr. 635/1940) legen die Regelung für die sogenannten Geschäftsagenturen fest.
Während bis zum Jahre 2012 für diese Tätigkeit die Ausstellung einer Lizenz vorgesehen war, ist nunmehr nur eine Mitteilung (comunicazione) vorgesehen (welche der Gesetzgeber jedoch nicht als SCIA bezeichnet.)
Es handelt sich um eine residuale Regelung, welche nur zur Anwendung kommt, sofern die jeweilige Art der Vermittlungstätigkeit nicht schon durch andere spezifische Gesetzesbestimmungen geregelt ist (z.B. Maklertätigkeit, Speditionstätigkeit, Arbeitsvermittlung etc.).
Verkauf von Schmuckwaren: Gemäß Artikel 127 des königlichen Dekrets Nr. 773/1931 ist für den Handel mit Edelmetallen eine verwaltungspolizeiliche Bewilligung einzuholen. Gemäß Absatz 4 des Artikels 127 E.T.G.Ö.S. in Verbindung mit Artikel 245 der Durchführungsverordnung (königliches Dekret Nr. 635/1940) gilt diese Lizenz ausschließlich für die Tätigkeit innerhalb des Geschäftslokales und eventueller Zweigstellen. Der ambulante Handel bzw. der Tür-an-Tür-Verkauf von Edelmetallen ist daher gesetzlich nicht zulässig. Es ist bloß der Katalog-Verkauf erlaubt, sofern der Beauftragte keinerlei Edelmetall-Objekte für den Verkauf mit sich führt.
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 92/2017 sind neue Bestimmungen für die Ausübung des Goldankaufes in Kraft getreten, welche die einschlägigen Bestimmungen des Einheitstextes über die öffentliche Sicherheit ergänzen und zum Teil ersetzen (siehe auch Rundschreiben des Innenministeriums 29.11.2017 prot. 557/PAS/U/017459/12020).
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Letzte Aktualisierung: 26/08/2025