Übergemeindliche Bewilligungen und Genehmigungen
Der Landeshauptmann übt aufgrund des Art. 20 des Autonomiestatuts auf dem Sachgebiet der öffentlichen Betriebe, der Veranstaltungsstätten und der Agenturen die verwaltungspolizeilichen Befugnisse aus. Für die Ausübung der verschiedenen gewerblichen Tätigkeiten, welche den Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit betreffen, ist eine präventive Verwaltungsgenehmigung bzw. eine Mitteilung für den Tätigkeitsbeginn vorgeschrieben.
Zuständigkeit der Landesverwaltung sind:
- die übergemeindlichen Veranstaltungen,
- die von der Landesregierung mit Dekret festgelegten Großereignisse,
- die Registrierung von Wanderdarbietungen (siehe das weiterhin geltende Rundschreiben LH vom 18.10.2013, Nr. 1/2013/Abt. 7),
- der Art. 75-bis, der eine amtliche Meldung und die Führung eines Registers für die Herstellung, Duplikation, Vervielfältigung, Handel, Verleih oder jedweden gewerblichen Vertrieb von Ton- und Bildträgern vorschreibt.
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Letzte Aktualisierung: 26/08/2025