Öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste
Die öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB) sind öffentliche nichtwirtschaftliche Körperschaften ohne Gewinnzwecke.
Die ÖBPB's sind mit dem Regionalgesetz vom 21. September 2005, Nr. 7, („Neuordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen – öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste") geregelt und erbringen Maßnahmen und Dienste im Sozial- und Betreuungsbereich und im sozial-sanitären Bereich und versuchen dadurch, Behinderungen, Notlagen und Unbehagen, die Einzelne oder Familien betreffen, zu lindern oder zu beseitigen.
Es gibt im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol 30 öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB). Das im Sinne des Artikels 18 des Regionalgesetzes vom 21. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, errichtete Betriebsregister der in Südtirol tätigen öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB) wird vom Amt für Senioren und Sozialsprengel geführt.
Auf der Homepage der Region finden Sie die aktuelle Version der Sammlung der koordinierten Texte der Gesetze und Verordnungen der Region auf dem Sachgebiet der Ordnung der öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB).
Das Amt für Aufsicht und Beratung bietet rechtliche Beratung in Form von telefonischen Auskünften und in der Formulierung von Gutachten an. Ebenso ist das Amt für Aufsicht und Beratung für die Koordinierung der in der Folge beschriebenen Kontrolltätigkeit der Landesregierung zuständig.
Folgende Verwaltungsmaßnahmen unterliegen gemäß Artikel 8/ter des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, (Externer Link)der Gesetzmäßigkeitskontrolle bzw. der Sachkontrolle durch die Landesregierung:
- die Abschlussrechnung;
- die Beschlüsse über die Vergütungen an die Verwalter;
- die Beschlüsse über die Festlegung des Tagessatzes und Grundtarifs;
- die Beschlüsse über die Übertragung von dinglichen Rechten an Liegenschaften an Dritte;
Die Landesregierung kann Beschlüsse wegen Gesetzesverletzungen aufheben. Wenn sich die Landesregierung nicht innerhalb von 30 bzw. 45 Tagen nach Eingang derselben äußert, werden diese rechtskräftig.
Die Landesregierung setzt einen/eine Kommissar/Kommissarin ein, falls die Betriebe Maßnahmen, die kraft Gesetzes obligatorisch sind, hinauszögern oder unter lassen, und trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist und auf jeden Fall nicht innerhalb von dreißig Tagen tätig werden tätig werden, oder falls sie infolge der Pflicht der Stimmenthaltung für die Mitglieder des Verwaltungsrates nicht im Stande sein sollten, einen Beschluss zu fassen.
Hier die wichtigsten Mitteilungen der Abteilung 7 betreffend Öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste:
- Mitteilung Nr.11/Abt. 7 vom 23.08.2022
Kontrolle der Akten der Öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste
Bemerkungen und Ratschläge aufgrund der Jahresabschlüsse der Öffentlichen Betriebe für Pflege-und Betreuungsdienste - Mitteilung Nr. 4/53437 vom 29.01.2016
Kontrolle der Akten der Öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste - Mitteilung Nr. 5/69614 vom 4.2.2013
Rundschreiben der Region Nr. 1/EL/2013/BZ - Maßnahmen für die Transparenz der Verwaltungstätigkeit und Voraussetzung für die Wirksamkeit der Akte. - Mitteilung Nr. 3 vom 19.1.2009
Neuordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen - öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (RG 21.9.2005, Nr. 7) - Gesetzmäßigkeitskontrolle - Sachkontrolle - Veröffentlichung - Fristen und Termine.
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Letzte Aktualisierung: 14/05/2025