Bewilligung oder Mitteilung für öffentliche Veranstaltungen, die in mehr als einer Gemeinde stattfinden

Wer an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort eine Veranstaltung abhalten will, muss vorher um eine Bewilligung ansuchen.

Die wirtschaftliche Tätigkeit ist das Unterscheidungsmerkmal für Veranstaltungen und Versammlungen. Nur bei Veranstaltungen ist eine Bewilligung seitens der Gemeinde oder der Landesverwaltung erforderlich. Bei Veranstaltungen von übergemeindlichen Charakter ist die Landesverwaltung zuständig.

Unter einer Versammlung versteht man jede Ansammlung von Menschen an einem beliebigen öffentlichen Ort, welche eine gemeinsame Absicht (z. B. Protest) haben.

Unter einer Veranstaltung versteht man ein organisiertes, zweckbestimmtes Ereignis (=Unterhaltung), mit einem begrenzten Zeitumfang, an dem ebenfalls eine Gruppe von Menschen teilnehmen, im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Regelung von Motorsportveranstaltungen auf einigen Straßen und Straßenabschnitten in Südtirol

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 19. Juni 2026 eine Regelung für organisierte Motorsportveranstaltungen auf bestimmten Staats- und Landesstraßen beschlossen, die in die Zuständigkeit des Landes fallen. Die Maßnahme betrifft Straßen in geschützten Gebieten sowie Gebiete über 1.600 Metern Meereshöhe. Dort sind organisierte Motorsportveranstaltungen künftig nicht mehr zulässig.

Hier finden Sie den entsprechenden Beschluss mit den ausgewiesenen Straßenabschnitten.

Hier finden Sie die entsprechende Karte.

FAQ‘s zur Regelung von Motorsportveranstaltungen auf sensiblen Straßenabschnitten in Südtirol


1. Was regelt der Beschluss?

Der Beschluss führt eine Regelung für Motorsportveranstaltungen auf bestimmten Straßen und Straßenabschnitten in Südtirol ein. Die betroffenen Straßenabschnitte sind in Anlage A des Beschlusses ausgewiesen. Zusätzlich kann die Regelung im Genehmigungsverfahren auch auf weitere Straßen oder Straßenabschnitte ausgedehnt werden, wenn deren Morphologie ungeeignet ist oder wenn Bedenken hinsichtlich Straßensicherheit oder lokalem Verkehr bestehen.


2. Welche Gebiete sind betroffen?

Betroffen sind die in Anlage A des Beschlusses ausgewiesenen Straßen und Straßenabschnitte. Die Anlage umfasst zahlreiche Staats- und Landesstraßen beziehungsweise Straßenabschnitte in staatlichen und landesweiten Schutzgebieten in der Zuständigkeit der Landesverwaltung.


3. Hat die Regelung etwas mit dem UNESCO-Welterbe Dolomiten zu tun?

Ja. Der Beschluss verweist auf die Aufnahme der Dolomiten in die UNESCO-Welterbeliste sowie auf die Verpflichtung, solche Stätten zu schützen, zu bewahren und an künftige Generationen weiterzugeben. Die UNESCO-Bezüge sind Teil der Begründung für den Schutz besonders sensibler Landschaftsräume.


4. Warum werden Motorsportveranstaltungen in diesen Bereichen eingeschränkt?

Die Landesregierung regelt Motorsportveranstaltungen auf den in Anlage A ausgewiesenen Straßenabschnitten, weil diese Bereiche in besonders sensiblen Natur- und Landschaftsräumen liegen und dort unterschiedliche Schutzinteressen zusammenkommen.

Dazu zählen insbesondere der Schutz von Landschaft, Lebensräumen und Ökosystemen, die Begrenzung zusätzlicher Lärm- und Umweltbelastungen sowie Aspekte der öffentlichen Sicherheit, des ordentlichen Verkehrsflusses und des lokalen Verkehrs. Die Regelung soll dazu beitragen, diese sensiblen Bereiche vor zusätzlichen Belastungen durch organisierte Motorsportveranstaltungen zu schützen.


5. Gilt die Regelung nur für Rennen?

Nein. Die Regelung gilt nicht nur für Rennen im engeren Sinn. Sie betrifft sowohl wettbewerbsorientierte als auch nicht wettbewerbsorientierte Motorsportveranstaltungen.

Entscheidend ist daher nicht allein, ob eine Rangliste, eine Zeitnahme oder ein sportlicher Wettbewerb vorgesehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine motorisierte Ausfahrt oder Veranstaltung einen erkennbaren organisatorischen Rahmen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie von einem Veranstalter, Verein, Club, Verband, Unternehmen oder einer sonstigen organisierten Gruppe geplant, beworben, koordiniert oder durchgeführt wird und wenn eine gemeinsame Route, Etappe, Strecke oder ein gemeinsamer Ablauf vorgesehen ist.


6. Was ist eine wettbewerbsorientierte Motorsportveranstaltung?

Eine Veranstaltung gilt als wettbewerbsorientiert, wenn ein Wettkampfregelwerk besteht, das eine Rangordnung, eine Ergebnisliste oder eine Endwertung vorsieht. Eine Preisvergabe ist dafür nicht erforderlich. Ebenfalls als wettbewerbsorientiert gelten Veranstaltungen, bei denen zeitbezogene Vorgaben, Zeitkontrollen oder Höchstzeiten vorgesehen sind.

Nach dieser Auslegung fallen auch Gleichmäßigkeitsfahrten unter die wettbewerbsorientierten Motorsportveranstaltungen, sofern sie auf einem Regelwerk mit Zeitvorgaben, Kontrollen, Wertungen oder Ergebnislisten beruhen. Entscheidend ist nicht, ob es um Höchstgeschwindigkeit geht, sondern ob eine vergleichende oder wertende Leistungsermittlung stattfindet.


7. Gilt die Regelung für Gleichmäßigkeitsfahrten?

Ja. Gleichmäßigkeitsfahrten sind als Veranstaltungen mit Wettkampfcharakter einzustufen. Auch wenn es dabei nicht um Höchstgeschwindigkeit geht, beruhen solche Veranstaltungen in der Regel auf einem Regelwerk, auf zeitbezogenen Vorgaben, auf Kontrollen, Wertungen und einer abschließenden Ergebnis- oder Rangliste.

Damit erfüllen Gleichmäßigkeitsfahrten die Voraussetzungen einer wettbewerbsorientierten Motorsportveranstaltung. Führt eine solche Veranstaltung über die in Anlage A ausgewiesenen Straßenabschnitte, ist sie nach dem Beschluss nicht zulässig.


8. Was ist eine nicht wettbewerbsorientierte Motorsportveranstaltung?

Eine nicht wettbewerbsorientierte Motorsportveranstaltung ist eine organisierte motorisierte Veranstaltung ohne Wettkampf, ohne Klassifizierung und ohne Rangordnung. Sie kann auch einen touristischen, freizeitbezogenen, geselligen oder spielerischen Charakter haben.

Entscheidend ist nicht, ob ein Rennen stattfindet oder ob eine Zeitnahme vorgesehen ist. Maßgeblich ist, ob die Veranstaltung einen erkennbaren organisatorischen Rahmen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine gemeinsame Ausfahrt von einem Veranstalter, Verein, Club, Verband, Unternehmen oder einer sonstigen organisierten Gruppe geplant, beworben, koordiniert oder durchgeführt wird und wenn eine gemeinsame Route, Etappe, Strecke oder ein gemeinsamer Ablauf vorgesehen ist.

Hinweise auf eine organisierte Veranstaltung können insbesondere sein: eine Einladung oder öffentliche Bewerbung, ein festgelegter Treffpunkt, eine vorgegebene Route, ein Zeitplan, eine Anmeldung, Teilnahmebedingungen, eine gemeinsame Route, eine Begleitorganisation, eine gemeinsame Etappenplanung oder ein sonstiger erkennbarer Veranstaltungsrahmen.


9. Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Betroffen sind Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Kleinkrafträdern, Kraftwagen und landwirtschaftlichen Maschinen. Erfasst sind auch Oldtimer sowie Fahrzeuge von historischem Interesse oder mit Sammlerwert. Unabhängig von deren Antriebsart. Die Regelung betrifft Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, Hybridantrieb und elektrischem Antrieb.


10. Gilt die Regelung auch für Elektrofahrzeuge?

Ja. Die Regelung gilt unabhängig von der Art der Motorisierung. Sie betrifft Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, Hybridantrieb und elektrischem Antrieb. Der Beschluss stellt daher nicht ausschließlich auf Emissionen aus dem Motor ab, sondern auch auf Lärm, Verkehrssicherheit, Verkehrsfluss, Druck auf sensible Räume und mögliche Umweltwirkungen der Veranstaltung insgesamt.


11. Gilt die Regelung für private Ausfahrten einzelner Personen?

Nein. Die Regelung richtet sich nicht gegen private Fahrten einzelner Personen und auch nicht gegen den normalen individuellen Straßenverkehr. Eine private Fahrt mit dem Auto oder Motorrad bleibt daher vom Beschluss unberührt.


12. Gilt die Regelung für Oldtimer-Rallyes?

Ja, wenn es sich um eine Motorsportveranstaltung handelt und die Route über die in Anlage A ausgewiesenen Straßenabschnitte führt. Der Beschluss nennt historische Fahrzeuge und Fahrzeuge von Sammlerwert ausdrücklich.

Auch eine nicht wettbewerbsorientierte Oldtimer-Ausfahrt kann betroffen sein, wenn sie einen erkennbaren organisatorischen Rahmen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie von einem Veranstalter, Verein, Club, Verband, Unternehmen oder einer sonstigen organisierten Gruppe geplant, beworben, koordiniert oder durchgeführt wird und wenn eine gemeinsame Route, Etappe, Strecke oder ein gemeinsamer Ablauf vorgesehen ist.


13. Was passiert, wenn eine Veranstaltung ohne Genehmigung oder Meldung durchgeführt wird?

Wenn eine Motorsportveranstaltung ohne die erforderliche Genehmigung oder Meldung durchgeführt wird, kann dies verwaltungsrechtliche Folgen haben.

Wird eine solche Veranstaltung von den Ordnungskräften beanstandet, erstellen diese ein entsprechendes Protokoll. Dieses wird an die zuständige Behörde weitergeleitet. Dort wird geprüft, ob ein Verstoß gegen die geltenden Vorgaben vorliegt.

Bei einem festgestellten Verstoß können Sanktionen gemäß Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“, insbesondere gemäß Artikel 12, verhängt werden.


14. Sind Radrennen betroffen?

Nein. Der Beschluss betrifft Motorsportveranstaltungen, nicht Sportveranstaltungen ohne Motorfahrzeuge.


15. Bedeutet das ein allgemeines Fahrverbot für Motorräder oder Autos?

Nein. Der Beschluss betrifft Motorsportveranstaltungen. Er enthält kein allgemeines Fahrverbot für Autos, Motorräder oder andere Fahrzeuge.


16. Können auch Straßen betroffen sein, die nicht in Anlage A genannt sind?

Ja. Der Beschluss sieht vor, dass die Regelung auch auf andere Straßen oder Straßenabschnitte ausgedehnt werden kann, wenn die Morphologie der Straße ungeeignet ist oder wenn Bedenken hinsichtlich Straßensicherheit oder Beeinträchtigungen des lokalen Verkehrs bestehen. Die Entscheidung erfolgt im Genehmigungsverfahren durch die zuständigen Ämter.


17. Welche Rolle haben die Gemeinden?

Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden angehalten, die Regelung auch auf Motorsportveranstaltungen anzuwenden, deren Bewilligung in ihre Zuständigkeit fällt. Ziel ist eine einheitliche und kohärente Anwendung im gesamten Landesgebiet.


18. Gilt die Regelung auch für Veranstaltungen, die bereits beantragt wurden?

Ja, der Beschluss findet auch auf Ansuchen Anwendung, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht durch eine endgültige Maßnahme abgeschlossen wurden, sofern sie Gebiete betreffen, die in Anlage A angeführt sind. Bereits genehmigte Ansuchen fallen nicht unter diesen Beschluss.


19. Wo können Veranstalter vorab prüfen, ob ihre Route betroffen ist?

Der Beschluss (Anlage A) enthält die betroffenen Straßen sowie Kilometerabschnitte. Auch ist eine Übersichtskarte auf der Webseite der Abteilung öffentliche Körperschaften einsehbar.
Zudem sind die Daten auch im GeoBrowser des Landes abrufbar und zwar durch die Auswahl der folgenden Themen im Themenkatalog: Mobilität / Nachhaltige Mobilität / Regelung Motorsportveranstaltungen.


20. Gibt es Anlässe, für welche das Verbot gemäß Beschluss nicht gilt?

In einigen Fällen gilt das Verbot nicht, d.h., die Teilnehmer dürfen überall fahren.
Im Folgenden einige Beispiele:
• Individualverkehr,
• Fahrten von kleineren Gruppen ohne Veranstaltungscharakter oder entsprechende organisatorische Merkmale (siehe dazu auch FAQ Nr. 8), insbesondere spontane und unverbindliche Zusammenkünfte,
• Touren, die von Reiseveranstaltern organisiert werden, oder im Rahmen einer organisierten Reise stattfinden, für die keine Genehmigungs- oder Mitteilungspflichten gegenüber der Behörde bestehen,
• Fahrten, die im Rahmen von Fahrschule- oder Sicherheitskursen organisiert werden,
• Durchfahrten zu Rennstrecken in Italien,
• Fahrten zur Erstellung von Werbespots sowie Test- und Probefahrten für Fachzeitschriften, Fernsehsendungen oder vergleichbare Medienformate.


21. Ist es im Rahmen einer organisierten Reise möglich, dass eine Gruppe von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Sportwagen (oder anderen Kraftfahrzeugen) ohne Wettbewerbscharakter gemeinsam beim Hotel ankommt und von dort gemeinsam abfährt?

Ja.


22. Kann im Rahmen einer organisierten Reise eine gemeinsame Rundfahrt durchgeführt werden, ohne dass diese als unzulässige organisierte Kraftfahrveranstaltung eingestuft wird?

Ja.


23. Sind hierfür Bewilligungen, vorherige Mitteilungen, Beschränkungen hinsichtlich der Gruppengröße oder vorgegebene Fahrstrecken vorgesehen?

Bewilligungen sind für Rennen erforderlich. Für andere Veranstaltungen sind gegebenenfalls vorherige Mitteilungen vorgesehen (zu den Merkmalen der jeweiligen Veranstaltung siehe FAQ Nr. 8). Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nicht vorgesehen. Befahren werden dürfen sämtliche Strecken, sofern diese nicht die im Anhang 1 angeführten Straßen oder Straßenabschnitte umfassen.


24. Stehen geeignete Strecken ohne Einschränkungen beziehungsweise ohne betroffene Passstraßen zur Verfügung?

Das Verbot gilt ausschließlich für die im Anhang 1 angeführten Straßen und Straßenabschnitte (siehe hierzu auch die Kartendarstellung im GeoBrowser). Alle übrigen Straßen und Strecken können uneingeschränkt befahren werden.

25. Werden besondere Genehmigungen oder Bewilligungen erteilt?

Außerhalb der in die Zuständigkeit des Amtes für Aufsicht und Beratung fallenden Veranstaltungen werden keine Unbedenklichkeitserklärungen oder Bewilligungen oder ähnliches für andere Arten von Privatveranstaltungen erteilt.

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Letzte Aktualisierung: 27/08/2026