Haushaltsausgleich

Das Ausgleichsprinzip ist ein grundlegender Aspekt der Finanzbuchhaltung, und seine Anwendung ist in Südtirol durch verschiedene Rechtsvorschriften geregelt – insbesondere durch das Autonomiestatut und die Landesgesetzgebung.

Das Finanz- und Buchhaltungssystem der Autonomen Provinz Bozen basiert – im Einklang mit dem Autonomiestatut und der Landesgesetzgebung – auf einer Reihe von Grundsätzen und Vorschriften, die den Haushaltsausgleich gewährleisten und die finanziellen Beziehungen zwischen der Provinz, den Gemeinden und den lokalen Körperschaften regeln sollen. Im Folgenden eine Zusammenfassung der wichtigsten rechtlichen Grundlagen:

Prinzip des Haushaltsausgleichs (Artikel 81 der italienischen Verfassung):

Artikel 81 der italienischen Verfassung betrifft den Staatshaushalt und legt das Prinzip des Gleichgewichts zwischen öffentlichen Einnahmen und Ausgaben fest.

Änderungen des Prinzips des Haushaltsausgleichs (Verfassungsrecht Nr. 1 von 2012):

Durch das Verfassungsrecht Nr. 1 von 2012 wurde das Prinzip des Haushaltsausgleichs auch auf die territorialen Körperschaften (d.h. Regionen, Provinzen, Metropolenstädte und Gemeinden) ausgeweitet, durch Änderungen an den Artikeln 117 und 119.

Die Reform von 2012 führte ein allgemeines Prinzip ein, nach dem alle öffentlichen Verwaltungen (also auch die lokalen Körperschaften) das Haushaltsgleichgewicht und die Tragfähigkeit der Verschuldung respektieren müssen.

Koordinierung der öffentlichen Finanzen (Artikel 79 des Autonomiestatuts)

  • Das erweiterte territoriale Regionalsystem bestehend aus Region, Provinzen und den Körperschaften laut Absatz 3 trägt, unter Beachtung des Gleichgewichts der jeweiligen Haushalte im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 243, zur Umsetzung der Ziele der öffentlichen Finanzen, des Finanzausgleichs und der Solidarität sowie zur Ausübung der daraus resultierenden Rechte und Pflichten und zur Beachtung der wirtschaftlichen und finanziellen Verpflichtungen bei, die aus der Rechtsordnung der Europäischen Union herrühren
  • Artikel 79 Absatz 3: die Provinzen koordinieren für ihr Gebiet die öffentlichen Finanzen in Hinsicht auf die örtlichen Körperschaften. Zur Umsetzung der von der Region und den Provinzen im Sinne dieses Artikels zu erreichenden Ziele im Hinblick auf den zu finanzierenden Nettosaldo obliegt es den Provinzen, gegenüber den in ihre Zuständigkeit fallenden Körperschaften des erweiterten territorialen Regionalsystems dies zu regeln. Die Provinzen überwachen die Umsetzung der Ziele der öffentlichen Finanzen seitens der Körperschaften laut diesem Absatz.

Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. August 2000, Nr. 267 (Einheitstext der örtlichen Körperschaften)

  • Artikel 162, Absatz 6: der Haushaltsvoranschlag unter Beachtung des gesamten finanziellen Kompetenzausgleichs, einschließlich der Verwendung des Verwaltungsüberschusses und des Ausgleichs des Verwaltungsfehlbetrags, beschlossen, wodurch ein abschließender nicht negativer Kassenbestand garantiert wird. Die Kompetenzveranschlagungen in Bezug auf die laufenden Ausgaben dürfen zusammen mit jenen der Vermögenszuweisungen, dem negativen Saldo der Finanzposten sowie den Kapitalanteilen der Amortisierungsraten der Darlehen und sonstigen Anleihen unter Ausschluss der vorzeitigen Rückerstattungen insgesamt nicht höher sein als die Kompetenzveranschlagungen der ersten drei Titel der Einnahmen, der für die Rückzahlung der Darlehen bestimmten Beiträge und der Verwendung des Kompetenzüberschusses des laufenden Teils und dürfen, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen sowie der anderen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, keine andere Finanzierungsform aufweisen.

Ministerialdekret vom 1. August 2019

  • Dieses Dekret hat das Jahresergebnis in drei Haushaltsausgleiche unterteilt:
    • Kompetenzergebnis
    • Haushaltsausgleich
    • Gesamtausgleich
  • Gleichzeitig wurden die Formblätter des Gesamtüberblicks sowie der Haushaltsausgleichsübersicht im Rechnungsabschluss überarbeitet. Dies dient der größeren Transparenz und einer differenzierteren Kontrolle der öffentlichen Haushaltsführung.

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Letzte Aktualisierung: 14/05/2025