Zuständigkeit der Gemeinden
Mit Landesgetz vom 16.11.2017, Nr. 18 wurde die Zuständigkeit für die Bewilligung von Unterhaltungslokalen und die Zuständigkeit für die Genehmigung von Spielsälen an die Gemeinden übertragen.
Ein Night-Club kann allgemein als Gaststätte oder Bar bezeichnet werden, deren Hauptgeschäftszeit nach Einbruch der Dunkelheit liegt und deren Hauptattraktion – im Unterschied zu anderen Gastronomiebetrieben wie Diskothek oder Restaurant – aus einem Unterhaltungsprogramm wie etwa einer Striptease Show oder Tabledance besteht. Die Öffnungszeiten sind gemäß DLH Nr. 213/1.4 22:00 - 05:00 Uhr und der Eintritt ist ab 18 Jahren erlaubt.
Eine Diskothek/Tanzlokal hingegen ist ein Gastronomiebetrieb, in dem regelmäßig Tanzveranstaltungen stattfinden, wobei die Tanzmusik in der Regel nicht live aufgeführt wird. Stattdessen wird sie von Disc-Jockeys über Lautsprecheranlagen mit Hilfe verschiedener Tonträger eingespielt. Dies Lokale haben gemäß DLH Nr. 213/1.4 Öffnungszeiten von 20:00 bis 03:30 Uhr und der Eintritt ist ab 16 Jahren möglich.
Spielsäle sind öffentliche Betriebe, in denen verschiedene Arten von Spielautomaten und Videospielen angeboten werden; es müssen aber auch andere mechanische Spiele zur Verfügung stehen (Artikel 4 des „Decreto Direttorile dell’Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato“ vom 27.07.2011 in Verbindung mit Artikel 2, Absatz 3 des „Decreto Direttorile“ 18.01.2007“).
Dies bedeutet, dass gemäß den Richtlinien der staatlichen Monopolverwaltung in einem Spielsaal neben den Geldgewinnautomaten laut Artikel 110, Absatz 6 und auch verschiedene andere mechanische Spielgeräte (beispielhaft seien hier aufgezählt: Billardtisch, Flipper etc.) aufgestellt sein müssen.
Das Spielen mit Geldgewinnautomaten ist unter 18 Jahren verboten.
Bingospielsäle, Wettannahmestellen (Wettagenturen und Spielgeschäfte) gemäß Artikel 88 T.U.L.P.S.
Diese Bewilligungen betreffen die Genehmigung von Bingo-Spielsälen gemäß Dekret des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 31. Jänner 2000, Nr. 29, sowie die Genehmigung von Wettannahmestellen, d.h. öffentliche Betriebe für die Annahme von Wetteinsätzen, bezeichnet als Wettagenturen oder Spielgeschäfte und „Spielecken“ (Corner für Sport- und Pferdewetten im Sinne von Artikel 38, Absatz 2 und Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 223/2006). Diese werden gemäß Artikel 88 T.U.L.P.S. erteilt, und zwar auf der Grundlage einer entsprechenden Konzession von Seiten der staatlichen Zoll- und Monopolagentur (siehe auch Dekret der staatlichen Monopolverwaltung vom 22.1.2010 und dazugehöriges Rundschreiben vom 16. Juni 2010, Prot. Nr. 2010/21055/Giochi/ADI).
Spielbetriebe (sogenannte „sale dedicate“) werden gemäß Artikel 88 T.U.L.P.S. genehmigt und ermächtigen zur Annahme der Spieleinsätze durch Spielgeräte, zugehörig der Kategorie gemäß Art. 110, Abs. 6, Bst. b), kgl.D. 18.6.1931, Nr. 773, bezeichnet als VLT – Video Lottery Terminal, in den dem ausschließlichen Betrieb von Spielgeräten gemäß Art.110, Abs. 6 des königlichen Dekrets vom 18.6.1931, Nr. 773, gewidmeten Räumlichkeiten gemäß Artikel 9, Absatz 5 des Dekretes der staatlichen Monopolverwaltung vom 22.01.2010 und Artikel 2, Absatz 2-quater des Gesetzesdekretes vom 25. März 2010, Nr. 40 (umgewandelt mit Gesetz Nr. 73/2010).
Diese Bewilligung wird auf der Grundlage einer entsprechenden Konzession von Seiten der staatlichen Zoll- und Monopolagentur erteilt.
Schutz von Minderjährigen: Minderjährigen ist der Zutritt zu den Bereichen, in denen Geldgewinnautomaten in Betrieb sind, verboten; ebenso in Bingosälen, oder Bereichen und Betrieben, in denen Videoterminalgeräte gemäß Artikel 110, Absatz 6, Buchstabe b) des königlichen Dekrets Nr. 773/1931 installiert sind und in Verkaufspunkten, in denen als Haupttätigkeit die Wettannahme von Sportwetten und Nicht-Sportwetten ausgeübt wird (Artikel 7, Absatz 8 G.D. Nr. 158/2012).
Mit Landesgetz vom 16.11.2017, Nr. 18 wurden die polizeilichen Befugnisse für die Geschäftsagenturen und der Verkauf von Schmuckwaren (Art. 115 und Art. 127 des königlichen Dekretes vom 18 Juni 1931; Nr. 773 = Einheitstext der Gesetzte über die öffentliche Sicherheit) an die Gemeinden übertragen.
Agenturen: Der Artikel 115 des königlichen Dekrets Nr. 773/1931 und der Artikel 205 der Durchführungsverordnung (königliches Dekret Nr. 635/1940) legen die Regelung für die sogenannten Geschäftsagenturen fest.
Während bis zum Jahre 2012 für diese Tätigkeit die Ausstellung einer Lizenz vorgesehen war, ist nunmehr nur eine Mitteilung (comunicazione) vorgesehen (welche der Gesetzgeber jedoch nicht als SCIA bezeichnet.)
Es handelt sich um eine residuale Regelung, welche nur zur Anwendung kommt, sofern die jeweilige Art der Vermittlungstätigkeit nicht schon durch andere spezifische Gesetzesbestimmungen geregelt ist (z.B. Maklertätigkeit, Speditionstätigkeit, Arbeitsvermittlung etc.).
Verkauf von Schmuckwaren: Gemäß Artikel 127 des königlichen Dekrets Nr. 773/1931 ist für den Handel mit Edelmetallen eine verwaltungspolizeiliche Bewilligung einzuholen. Gemäß Absatz 4 des Artikels 127 E.T.G.Ö.S. in Verbindung mit Artikel 245 der Durchführungsverordnung (königliches Dekret Nr. 635/1940) gilt diese Lizenz ausschließlich für die Tätigkeit innerhalb des Geschäftslokales und eventueller Zweigstellen. Der ambulante Handel bzw. der Tür-an-Tür-Verkauf von Edelmetallen ist daher gesetzlich nicht zulässig. Es ist bloß der Katalog-Verkauf erlaubt, sofern der Beauftragte keinerlei Edelmetall-Objekte für den Verkauf mit sich führt.
Mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 92/2017 sind neue Bestimmungen für die Ausübung des Goldankaufes in Kraft getreten, welche die einschlägigen Bestimmungen des Einheitstextes über die öffentliche Sicherheit ergänzen und zum Teil ersetzen (siehe auch Rundschreiben des Innenministeriums 29.11.2017 prot. 557/PAS/U/017459/12020).
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Letzte Aktualisierung: 23/06/2026