Vereinfachung der Abrechnungsmodalitäten für die Finanzierungen von Investitionen der örtlichen Körperschaften
18.08.2026, 07:00
Der Artikel 2 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, sieht die Möglichkeit vor, mit Durchführungsverordnung vereinfachte Abrechnungsmodalitäten für Finanzierungen an Gemeinden und Bezirksgemeinschaften festzulegen.
In Umsetzung dieser Bestimmung wurden mit Dekret des Landeshauptmannes vom 3. August 2026, Nr. 25 neue Abrechnungsmodalitäten genehmigt, welche für die Finanzierungen laut Artikel 5ter Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 5 des Landegesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6 angewendet werden.